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Förderrung von Gerichtsdolmetschern

Polnischer Gerichtsdolmetscher

Veröffendlicht auf Rhein-Main-erleben.de am 14.08.2013

Gerichtsdolmetscher


Gerichtsdolmetscher Polnisch in Dortmund
Bildquellenangabe: Stephanie Hofschlaeger / pixelio.de

In gerichtlichen Verfahren werden Entscheidungen über Menschenleben getroffen. Dabei geht es einerseits um die Höhe einer Schuld und ihre Strafe, andererseits aber auch darum, festzustellen, ob diese Schuld überhaupt gegeben ist oder der Angeklagte unschuldig ist. Daher ist es von größter Bedeutung, dass bei beteiligten nicht deutschsprachigen Personen ein Dolmetscher hinzugezogen wird.

Dabei geht es nicht nur darum, dass das Gericht versteht, was diese Person sagt, sondern auch umgekehrt die Person versteht, was das Gericht von ihr verlangt oder ihr mitteilt. Diese gegenseitige Übertragung muss präzise und ohne Lücken sein. Auch Indizien, die man durch den Moment der Erzählung gewinnt, können von Bedeutung sein, beispielsweise wenn ein Angeklagter neu ansetzen muss, weil er eventuell etwas unterdrückt zu sagen. Ein Dolmetscher muss also solche Dinge übersetzen, weil ansonsten Indizien verloren gehen. Zudem muss er das gerichtliche Sprachwerkzeug beherrschen, und zwar nicht nur einer Sprache, sondern auch der anderen. Dies beinhaltet auch einen Überblick über das Rechtssystem beider Sprachen, welche unterschiedlich sein können und einer Entsprechung bedürfen. Die Verpflichtung einer adäquaten Übersetzung gilt dabei nicht nur dem Gericht gegenüber, sondern auch der gedolmetschten Person. Eine fehlerhafte Information über die Folgen einer Falschaussage könnte zum Beispiel dazu führen, dass jemand seine Situation falsch einschätzt und sich selbst strafbar macht.

Damit solche Fehler nicht passieren und die Übersetzungen den Ansprüchen entsprechen, gibt es die allgemein beeidigten Gerichtsdolmetscher . Die Beeidigung erleichtert das Verfahren in formeller Hinsicht und garantiert in gewisser Weise, dass der entsprechende Dolmetscher den Anforderungen entspricht. Es können aber auch nicht beeidigte Dolmetscher hinzugezogen werden, die dann jedoch extra für den Prozess vereidigt werden müssen. Der zuständige Richter ist nach seiner Einschätzung dazu befugt, darüber zu entscheiden, ob die Personen geeignet sind (§ 189 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Oftmals ist es aber so, dass diese eben nicht das passende Handwerkszeug haben und so, um auf die oberen Beispiele zurückzukommen, eine ungewollte Unterschlagung oder Fehlinformationen Einzug in den Prozess erhalten. Und die Einsetzung eines Laien kommt nicht nur bei sogenannten seltenen Sprachen vor. Es gibt jedoch eben nicht genug allgemein beeidigte Dolmetscher. Aber vor allem liegt das Missverständnis vor, dass eine fließend zweisprachige Person ausreichend qualifiziert sei, wobei übersehen wird, dass es solche Kriterien wie die Gerichtssprache und die oben genannten gibt.

Da allerdings solche Fehler nicht vorkommen dürfen, soll dem nun entgegen gewirkt werden. Seit 2008 soll die Hochschulweiterbildung von Dolmetschern zu besonders qualifizierten "Dolmetschern und Übersetzern an Gerichten und Behörden" an der Arbeitsstelle für wissenschaftliche Weiterbildung (AWW) der Universität Hamburg der aktuellen problematischen Situation entgegen wirken. Schließt man diese ab, kann man ohne weitere gerichtliche Prüfung beeidigt werden und hat dennoch das entsprechende Handwerkszeug gelernt. Ob sich in Zukunft dadurch derartige Fehlerquellen also eventuell vermindern lassen bleibt allerdings fraglich.


Gesetze für Dolmetscher
Bildquellenangabe: Susann von Wolffersdorff / pixelio.de

Weiterführende Informationen gibt es unter anderem auf dem Justizportal Niedersachsen.

Quelle: Ratgeber Dolmetscher